il commentarii (zu suizidchat.mainchat.de) Freigegeben 2006-05-06 23:10:13 von Baldrkibo. Nach einem Beitrag von zarathustra.
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8 chatregeln mit kommentar, auch wenn es offiziell nur 5 gibt!
moin,
um es einleitend festzustellen:
der chat (suizidchat.mainchat.de - anm. der red.) ist marlas privateigentum, quasi ihr wohnzimmer. faktisch feiern wir benutzer des sui-chats eine private party auf ihre einladung hin. essen und getränke haben wir selbst mitzubringen und wir sollten es doch tunlichst vermeiden, an ihre schlafzimmertür zu klopfen.
da es sich bei dem chat um marlas privates eigentum handelt, erübrigt sich eine beru-fung auf das Grundgesetz. als nicht-staatliche einrichtung ist der sui-chat nicht direkt dem GG der BRD verflichtet (!), aber dennoch existiert er nicht in einem rechtsfreien raum.
die vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind entsprechend ihrer normen anzuwenden.
Wichtig !
Mit dem Log-in bestätigt jeder User, die folgenden Nutzungsbedingungen anzuerkennen:
- wer sich in den sui-chat einloggt, hat sich an die regeln zu halten. eine tatsächliche, behauptete oder nachgewiesene unkenntnis der regeln befreit keinen user und schon mal gar nicht einen admin.
- wer als admin ausdrücklich öffentlich erklärt, er würde die chatregeln nicht kennen, ist diskreditiert. da braucht kein insolvensverwalter versuchen zu vermitteln, da ist der “konkurs mangels masse“ abgelehnt.
1. Ein respektvoller Umgang der User untereinander wird vorausgesetzt.
- “was du nicht willst, was man dir tu, das füg’ auch keinem anderen zu“ – und was der andere sich nicht antun lassen will, ist ebenfalls zu unterlassen.
2. Ausdrücklich untersagt sind: Beleidigungen, Pöbeleien, Baggern, anstößige Äußerungen, Diskriminierung (sexueller Natur oder sonstiger), Aufforderung oder Anstiftung zum Suizid, Methodendiskussionen, Spam und nationalsozialistische oder rassistische Aussagen, sowie der Verkauf oder das Anbieten von Waffen, Drogen oder Hilfsmitteln zum Suizid.
- beleidigung ist jede geringschätzung oder missachtung.
- ein nichtantworten auf eine ansprache/frage ist nicht automatisch eine geringschätzung. jeder darf fragen was er will, es steht jedem frei zu antworten.
- das ausdrückliche negieren der sexuellen belästigung einer userin als verstoss gegen die chatregeln durch einen admin, ist die herabsetzung aller userinnen, die im chat nicht sexuell belästigt werden wollen und somit eindeutig.
- der hinweiss in allen offiziellen chaträumen auf die möglichkeit des iggens ist keine erlaubnis zur beleidigung (geringschätzung durch ignorieren), sondern ein hinweis auf eine befugniss, die einem unter besonderen umständen zusteht –BGB & StGB. (iggt, wann und wen immer ihr wollt, aber bitte niemals leichtfertig – mich hat ein user zum 2. mal in 3 monaten geiggt; dabei habe ich noch nie mit ihm gesprochen)
- wer sich nicht miteinander verträgt, darf sich anschweigen. herabsetzungen oder beleidigungen sind zu unterlassen.
- die wortwahl ist zu bedenken. ein sprachliches niveau, dass sich im keller befindet, ist zu vermeiden, siebtes parkdeck in der tiefgarage ist unerwünscht.
- vorsätzliche beleidigungen, dh herabsetzungen sind verboten.
- einen partner im chat zu finden ist erlaubt, jemanden dazu zu bedrängen ist verboten. flirtet wann immer ihr und ein(e) andere(r) es wollt, begrapschen ist verboten.
- mögen userinnen von sich aus ihre oberweite zum gesprächsthema machen, so ist das ihnen überlassen. unaufgefordert hat sich niemand dafür zu interessieren. sinngemäss gilt selbiges für reissverschlüsse an den hosen.
- nicht jedes gespärchsthema ist interesant und gewisse themen sollten besser in privaten räumen besprochen werden (zb unterwäsche, nasenpopel, uam)
- sind beide einverstanden, können sie tun und lassen, was sie wollen; will einer nicht, dann hat alles zu unterbleiben. und nicht jedes thema taugt zum gespäch in der lobby – es gibt andere räume oder macht lieber nen eigenen auf.
- der begriff der “anstössigen Äusserungen“ ist zu unbestimmt, um ihn eingrenzen zu können. (ein jeder mag darunter verstehen, was er will) auf diese formulierung kann deswg kein bezug genommen werden.
- das verbot der diskriminierung lässt sich bestimmen mittels Art 3 insb Abs III GG. alle menschen (user, dh gäste, user, admins, chatbetreiberin) sind gleich. jede herabsetzung eines anderen, aus welchen behaupteten begründungen auch immer ist verboten.
- nicht expliziert aufgeführt ist die verabredung zum gemeinsamen suizid, doch ist sie als gegenseitige anstiftung auszulegen und somit konkludent verboten.
- eine aufforderung zum suizid beinhaltet die erklärung, dass ein leben “lebensun-würdig/-wert“ ist und ist demzufolge strafbar. laut GG steht jedem allein für sich die entscheidung zu, ob er/sie leben will – andere haben da nicht reinzureden.
- ein suizid ist eine eigene, höchstpersönliche entscheidung; nicht wirklich ent-schlosssene (gefährdete) sollten nicht überredet werden, einen unrevidierbaren beschluss zu verwirklichen, den sie nicht vollkommen frei nach ihrer ureigensten entscheidung gewählt haben. es soll im chat auch niemand auf eine idee gebracht werden, die sich sowohl/oder sub- als auch/oder objektiv hinterher als falsch herausstellt.
- wer sich über methoden informieren will, kann dies auch an anderer stelle als im chat.
- mag es auch fälle geben, in denen ein suizid gerechtfertigt erscheint/ist – zb tot- kranke mit unerträglichen schmerzen im endstadium - , so können wir im chat nicht den wahrheitsgehalt solcher aussagen überprüfen; es könnte auch ein fake sein, um informationen zu erschleichen.
- mag es auch für den einzelnen hart sein, so müssen wir doch im zweifelsfalle und ein solcher besteht immer, davon ausgehen, dass kein zwingender grund zum suizid vorliegt.
- es kam im chat vor, dass user/gäste konkrete absichten äusserten und einen “vollstrecker“ verlangten. beihilfe zum suizid ist strafrechtlich nicht verboten – auch nicht durch die chatregeln - , dagegen aber tötung auf verlangen. zu den unterschieden möchte ich mich hier nicht äussern.
- der sui-chat ist kein zoo, in dem freaks besichtigt werden können; antworten auf fragen sind jedem freigestellt.
- nazi- und/oder “rassenfeindliche“ sprüche sind verboten.
- “anbieten oder verkauf“ von waffen, drogen oder hilfsmitteln zum suizid ist un- bestimmt formuliert. nicht dahingehend, dass ein derartiges verbot unwirksam ist, aber doch in so weit, dass eine nähere präzisierung, wünschenswert wäre.
3. Die Administratoren sind angewiesen, entsprechende Vergehen nach Ermessen zu ahnden. Hierzu zählen Maßnahmen wie Knebeln, Kicken und das Sperren der IP bzw. des Nicks. Die Chatbetreiberin behält sich das Recht vor, bei Verstößen gegen die Regeln von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und User dauerhaft auszusperren und gegebenenfalls zur Anzeige zu bringen.
- admins sind angewiesen, ergo zum handeln verpflichtet, wenn ein verstoss gegen die chatregeln vorliegt. handlungsfreiheit haben sie nicht, aber die freiheit, zu knebeln, zu kicken oder zu sperren.
- eine erklärung eines diensttuendes bzw zum dienst tuen berechtigten admins, dass es nicht seine aufgabe ist, die chatregeln zu überwachen, ist unzulässig, dh ungültig, da ein verstoss gegen die chatregel 3 und ein überschreiten der erteilten vollmacht. in der präambel steht, dass mit dem log-in die nutzungsbedingungen (chat-regeln) anerkannt werden. kein admin darf die chatregeln aufheben oder modifizieren.
- der account ist ausreichend definiert; er ist nicht dafür da, seine kritiker quer durch alle räume nach zu laufen.
- ein admin hat nicht der persölichen eitelkeit zu frönen, sondern dem chat zu dienen.
- wie ein admin reagiert, ist ihm freigestellt. er braucht weder ein handeln anzukün-digen (zu warnen) noch ein milderes aktionsmittel zu wählen.
- er nimmt das hausrecht der chatbetreiberin war und hat sich als ihr vertreter ihr gegenüber zu rechtfertigen. dem chat /den usern, gästen, braucht ein admin nichts zu erklären.
- sich bei wiederholten verstössen gegen die chatregeln als admin aus- und als “normaler“ user wieder einzuloggen, ist ein verstoss gegen die chatregel 3.
- entweder ist jemand admin und muss handeln oder verweigert die pflicht, das hausrecht der chatbetreiberin wahrzunehmen und legt den adminaccount nieder.
- admins handeln nach ihrem ermessen. es ist deswegen unzulässig, das ein admin die sanktion eines anderen admins aufhebt. dies steht allein der chatbetreiberin zu, da sie letztendlich über ihr hausrecht entscheidet.
- die chatbetreiberin hat (auch ohne verstösse gegen die regeln) das recht, aus dem chat zu schmeissen, wen immer sie will. wen marla nicht in ihrem “wohnzimmer“ haben will, macht ’nen abflug.
- dieses recht findet seine grenzen im BGB. wer hilfe sucht oder sie geben will und sich dabei im übrigen an die chatregeln (und im weiteren sinne an BGB & StGB) hält, darf nicht auf grund dieser tatsache ausgeschlossen werden. eine teilnahme unter den zuletzt genannten bedingungen am chat ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt.
- nicht erwähnen tue ich eines jetzt bewusst nicht, da die kenntnis davon jedem, der dieses wissen auszunutzen bereit ist, ermöglicht, dem chat, der chatbetreibe-rin und den von ihr zu ihren vertretern bestellten admins, unannehmlichkeiten be- reiten könnte. ob ich die öffentliche aussage dazu verweigern darf, möchte ich, da selbstbetroffen, nicht erörtern. es wäre aber überaus freundlich, wenn mir auch bei einem längeren gefängnisaufenthalt mein nick erhalten bleiben würde.
4. Die weiteren Regeln zum Chatverhalten, sind unter HILFE (im Chat direkt unter dem Schriftfeld) zufinden - Chatiquette.
- die jetzt hier zu kommentieren, wäre zu verwirrend. da hat jemand unsortiert einige nützliche gedanken formuliert. bisschen konfuss, aber der beachtung wert. nachlesen lohnt sich allemal.
5. Die Chatbetreiberin haftet nicht für die Inhalte im Suizidchat und es besteht kein Rechtsanspruch auf die Teilnahme am Suizidchat.
- es ist organisatorisch unmöglich, dass jede aussage im chat vor der veröffentli-chung von der chatbetreiberin oder durch einen von ihr ernannten vertreter (admin) genehmigt wird. dies betrifft weniger die technische organisation als die juristische/ gesetzliche haftung. es ist schlechterdings unmöglich, das die chatbetreiberin für jede aussage im chat im vornherein ein juristisches gutachten einholt. ein haftungsausschluss bezüglich registrierten usern und gästen ergibt sich somit von selbst und aus dem BGB, unabhängig davon, dass dies aus formaljuristischen gründen in den chatregeln erwähnt werden muss.
- ob sich nicht doch eine haftung ergibt, wenn user sich wiederholt eindeutig äussern, ist im einzelfalle abzuklären.
- es besteht ein rechtsanspruch auf teilnahme für jeden der hilfe braucht oder diese zu geben bereit ist.
- eine aussage eines admins, das hilfe unzulässig ist, steht im widerspruch zur gesetzeslage und ist überdies nicht durch die chatregeln gedeckt, wenn hilfe freiwillig angenommen bzw nach ihr gefragt wird.
- dies ist ein sui-chat – eine bevormundung, sich lediglich über belangloses zu unterhalten, ist unzulässig.
- weitergehende rechte existieren nicht.
- mir wurde wiederholt die aufforderung zugestellt, den chat zu verlassen. derartige aufforderungen habe ich bisher ignoriert und werde es des weiteren tun. es ist das unbestreitbare recht der chatbetreiberin und der von ihr zu ihren vertretern be-stellten vertretern (admins), mich aus dem chat zu werfen.
- mit der begründung, dass ich im chat bin, um anderen zu helfen, lässt sich mein rausschmiss nicht rechtfertigen. die bereitschaft zu helfen verstösst nicht gegen die chatregeln und ist dagegen ausdrücklich per BGB gerechtfertigt.
- mich aus dem chat zu schmeissen, ohne nähere begründung, ist ausdrückliches recht der chatbetreiberin bzw der von ihr mit ihrer vertretung beauftragten.
- ein verweiss auf andere user des sui-chats, “die dann doch wohl eher“ ausge-schlossen gehören ist unzulässig, da es bei dem sui-chat um marlas privateigen-tum und nicht um eine staatliche einrichtung handelt, die dem GG isd Art 3 Abs III verpflichtet ist.
- mich aus dem chat schmeissen lasse ich mich jederzeit; mich aus einem sui-chat rausschmeissen zu lassen mit der begründung, ich würde zuungunsten von sui- ziden und zugunsten des lebens argumentieren, widerspricht meiner vita.
(Die Chatbetreiberin)
6. persönliche bekannte der chatbetreiberin brauchen sich nicht an die chatregeln zu halten.
- gibt ja immer wieder leute, die sich darauf berufen.
- sowie die einleitung “ich kenne marla persönlich“ kommt, folgt die ankündigung, das die chatregeln nicht gelten.
- eine dementsprechende bestätigung seitens der chatbetreiberin wurde nie von ihr publiziert.
- aussagen über die person der chatbetreiberin sind keine legitimation, die chat-regeln zu revidieren.
- persönliches über die chatbetreiberin hat nicht zu interessieren, sofern sie es nicht selbst zur sprache bringt.
- oberhalb der admins gibt es lediglich eine instanz und das ist die chatbetreiberin in eigener person; anderes sehen weder die chatregeln noch das gesetz vor.
- eine berufung auf/unter persönlicher kenntnis der chatbetreiberin ist unzulässig.
- die chatbetreiberin zu vertreten sind berechtigt und verpflichtet, idr wer einen von ihr erteilten admin- account innehat –mit allen damit verbundenen pflichten und rechten.
- die berufung auf die kenntnis von zb marlas haarfarbe, ersetzt weder einen adminac-count noch revidiert sie die chatregeln. –ist schon erstaunlich, was da über die chatbe- treiberin alles erzählt wird – interessiert mich nicht, hat mich nicht zu interessieren.
- das bedürfniss, marlas einkommensverhältnisse und ähnliches zu diskutieren kann viellleicht eine gewisse vertrautheit mir ihr beweisen, ist aber in erster linie ein indiz für ihre menschenkenntnis.
- ergo gibt es die 6. chatregel gar nicht.
- sie ist weder durch die chatbetreiberin legitimiert, noch ergibt sie sich aus den chatre-geln und/oder dem gesetz.
- (ich kenn die chatbetreiberin nicht persönlich; wage aber dennoch die behauptung, dass nicht alles, was im chat unter berufung auf sie verbreitet wird, ihre ungeteilte zustimmung findet)
- bisher unübertroffen ist der bekannte, der sich eindeutig unsachlich über die chatbetreiberin äussert und sich penetrant bemüht, user gegen sie aufzuhetzen.
- zusammenfassend lässt sich feststellen, das die chatbetreiberin bei ihren bekannten nun wahrlich keinen feind zu fürchten braucht. – gewisse informationen, die ich niemals benötigen sollte/brauchen würde , sollten mir auch nicht mittels silbertablett zwischen die zähne gerammt werden.
7. jeder ist admin, der admin sein will.
- ergibt sich aus den chatregeln 1,2 und 3 und der einleitenden präambel in verbindung mit dem BGB.
- befindet sich kein admin im chat oder verstösst ein anwesender admin gegen die 3. chatregel, indem er sich weigert, die einhaltung der chatregeln zu überwachen, ist jeder, der die einhaltung der chatregeln befürwortet, befugt, für die beachtung der chatregeln zu sorgen.
- wer nicht zum admin taugt oder unfähig dazu ist, kann/soll den entsprechenden account ablehnen.
- da nicht-offizielle admins nicht die möglichkeiten haben zu knebeln, kicken oder zu sperren dürfen sie in ermangelung dieser befugnisse im übergeordnetem interesse (einhaltung der chatregeln) gemäss BGB dabei gegen die chatregeln verstossen.
- wird entsprechend von usern gehandelt, steht es einem seinen pflichten bewusst zuwiderhandelndem admin nicht zu, user, die an seiner stelle für die einhaltung der chatregeln zu sorgen versuchen mit sanktionen zu belegen (dh lässt ein admin pöbeln, sexuelle belästigung von userinnen oä zu, muss er auch zulassen, das andere user ihre begrenzten möglichkeiten nutzen und versuchen, an seiner stelle für abhilfe zu sorgen.
- gegen seinen eigenen willen ist niemand verpflichtet, andere zur einhaltung der chatregeln zu veranlassen. eine derartige aufforderung ist nicht mit dem BGB vereinbar. (wer nicht will, braucht nicht; wer will, der darf)
- wen es nicht interessiert, ob andere die chatregeln einhalten, braucht sich nicht darum zu kümmern. ein admin, der erklärt, das ihm die einhaltung der chatregeln egal ist, verstösst gegen die chatregel 3.
8. jedes verhalten (handlung und oder aussage), eines admins als admin, muss sich die chatbetreiberin anrechnen lassen.
- admins verwalten das hausrecht der chatbetreiberin in ihrem namen. sind ergo ihre vertreter.
- jeder, der sich vertreten lässt, muss sich laut BGB das verhalten seines offiziellen vertreters anrechnen lassen.
- inoffizielle vertreter haben eine gesteigerte sorgfaltspflicht.
- der rechtsweg steht offen.
in nomini patriae et filia
- persönliche erklärung:
- ich bin user des suizid-chats und stehe auf seiten der user bzw der gäste. ob nun ausdrücklich direkt beauftragt oder per gesetzt verpflichtet, werde ich jeden ihrer ansprüche nach bestem wissen und gewissen vertreten.
- es ist dabei unerheblich, gegen wen ich deren interessen vertrete.
- ich werde gerechtfertigte ansprüche jederzeit vertreten und ungerechtfertigten wider-sprechen.
- frei nach john lennon möchte ich sagen, das ich nicht für den chat und nicht für deren betreiberin bin; vor die wahl gestellt, werde ich aber immer auf seiten des chats sein.
- ich bin nicht verwalter der chatbetreiberin, ich bin falls notwenig jederzeit interessens- wahrer des chats und seiner user.
- ich lehne es ab, mich von anderen gegen andere (ua chatbetreiberin und/oder admins – im einzelnen oder besonderen - instrumentalisieren zu lassen.
- die “strategie der 2-wege“ –geschichte des liberalismus 1968/9- befürworte ich inso- fern, dass sie konsequent zuende gedacht wird.
- um dies näher zu erläutern und anderweitigem gerede vorzubeugen, erkläre ich, dass ich jeglicher erteilung eines adminaccounts entsage.
- rechtlich verbindlich ist eine derartige erklärung lediglich unter nennung des klar-namens uam und mit persönlicher unterschrift. – ersterer wurde ua von einem admin bereits öffentlich benannt und letztere ist per com nicht vorgesehen.
also sprach zarathustra
http://sonbaharim.com
anm. der red.: dieser artikel stellt lediglich die meinung des nutzers zarathustra vom suizidchat.mainchat.de dar und ist zudem keine rechtliche oder medizinische bratung.
Notiz:
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